Einleitung
Hat ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Naturkatastrophe seine Arbeit nicht leisten kann, trotzdem Anspruch auf den Lohn?
Das Klima verändert sich, das Wetter spielt verrückt. Überschwemmungen, Bergstürze, Schlamm- und Schneelawinen oder Feuersbrunsten am Ferienort, wie etwa in Griechenland im Sommer 2023, können dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht mehr zu ihrem Arbeitsort gelangen können, mit Aufräumarbeiten beschäftigt sind oder nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkommen. Die persönliche Belastung für die Betroffenen ist immens. Doch wie wirken sich solche Naturkatastrophen auf die Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus?
Arbeitsvertraglicher Grundsatz
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung von Arbeit für den Arbeitgeber. Dieser wiederum ist zur Zahlung eines Lohnes für die geleistete Arbeit verpflichtet (Art. 319 Abs. 1 OR). Es gilt somit der Grundsatz: ohne Arbeit keinen Lohn. Wenn die eine Vertragspartei nicht leistet, kann die andere ihre Leistung zurückbehalten. Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit – etwa weil er „blau“ macht – muss der Arbeitnehmer diese Zeit der Absenz nachholen. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber das Recht, die geschuldete Arbeitsleistung vom Lohn abzuziehen. In diesen Fällen ist der Grundsatz leicht nachvollziehbar. Wie sieht es aber im Falle von Umwelteinflüssen aus, die den Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Leistung hindern?
Definition Naturkatastrophe
Naturkatastrophen sind gemäss Definition des Bundesgerichtes Vorfälle, die «so aussergewöhnlich [sind], dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss» (BGE 100 II 134, E. 5). Es muss also ein unvorhersehbares Elementarereignis grösseren Ausmasses und höherer Intensität vorliegen, damit man von einer Naturkatastrophe sprechen kann. Es ist immer der Einzelfall zu beleuchten. So sind z.B. rasch abfliessende Hochwasser und grosse Murgänge bei starken Niederschlägen in gewissen Berggegenden eine normale Folge der Lage und der Geologie des Einzugsgebietes von Bächen, wogegen ein Tornado im Flachland als Naturkatastrophe einzustufen wäre.
Lohnzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung (durch den Arbeitnehmer)
Ein Arbeitnehmer braucht nach einem Ereignis höherer Gewalt, welches seine Arbeitsleistung unmöglich werden liess und welches niemand zu verschulden hatte, seine Zeit der Absenz nicht nachzuholen (Art. 119 Abs. 1 OR). Er begeht dadurch keine Vertragsverletzung. Gleichzeitig mit dem Erlöschen der geschuldeten Arbeitsleistung entfällt aber gemäss Art. 119 Abs. 2 OR auch die Gegenleistung. D.h. der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.
Für die Zeit des Leistungshindernisses sind also beide Parteien von ihren vertraglichen Hauptpflichten entbunden. Wenn folglich ein Arbeitnehmer mit einem Tag Verspätung aus den Ferien zurückreisen muss, weil z.B. wegen des Feuers auf Rhodos zeitweise keine Flüge mehr starten konnten, wenn eine Arbeitnehmerin zwei Tage nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, weil die Strassen aufgrund von Überschwemmungen unbefahrbar sind, oder wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Lawinenabgangs zu Hause bleiben und sein betroffenes Haus sichern muss, so gilt, dass der Arbeitnehmer zwar von der Arbeitsstätte fernbleiben darf, er aber für diese Zeit auch keinen Lohn erhält. Eine Anrechnung der Fehlzeit auf die Ferien kommt nicht in Frage, weil der Erholungszweck nicht erreicht werden kann.
Fazit: Der Arbeitnehmer trägt das (Weg)Risiko für den Fall, dass eine Naturkatastrophe ihn am Aufsuchen seiner Arbeitsstätte oder der Erbringung seiner Arbeitsleitung hindert. Er hat für seine Absenzzeit kein Anrecht auf Lohn.
Lohnzahlung bei unverschuldetem Annahmeverzug (durch den Arbeitgeber)
Den Arbeitgeber trifft eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn er selbst bzw. sein Betrieb von der Naturkatastrophe betroffen ist und dadurch die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäss angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Der Arbeitgeber gerät in diesem Fall in Annahmeverzug (Art. 91 OR). Denkbar ist dies zum Beispiel, wenn Maschinen oder Gebäudeteile nicht mehr genutzt werden können, Waren zerstört wurden oder Material aufgrund von Lieferengpässen nicht geliefert werden kann. Das Gesetz bestimmt bei einem Annahmeverzug des Arbeitgebers, dass dieser zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. Unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber allerdings mit den Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsvereinbarung abschliessen (vgl. Covid-19), gemäss welcher die Arbeit vorübergehend reduziert oder gar eingestellt und der vom Arbeitgeber zu entrichtende Lohn entsprechend reduziert wird.
Fazit: Der Arbeitgeber trägt das (Betriebs)Risiko für den Fall, dass eine Naturkatastrophe ihn an der Annahme der Arbeitsleitung hindert. Er hat den Arbeitnehmern selbst dann den Lohn zu zahlen, wenn er keine Arbeit anbieten kann.
Naturkatastrophen stellen für die betroffenen Personen und auch für die Wirtschaft grosse Schadensereignisse dar. Im Bereich des Arbeitsrechts sieht das Gesetz eine Risikoaufteilung im Zusammenhang mit den aus einem Naturereignis resultierenden Schäden vor: Während der Arbeitnehmer (in der Regel) das Wegrisiko trägt, hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen.
Naturkatastrophen im Urlaub
Sollte eine Naturkatastrophe im Urlaubsland und während der Ferien des Arbeitnehmers geschehen, stellen sich zwei relevante Fragen.
1. Muss der Arbeitgeber trotzdem den Lohn bezahlen, sofern es der Arbeitnehmer unverschuldet wegen z.B. ausfallender Flugverbindung aufgrund eines ausgebrochenen Vulkans nicht rechtzeitig aus den Ferien zurückschafft?
Die Antwort lautet nein. Eine unfreiwillige Verlängerung der Ferien geht zu Lasten des Arbeitnehmers, was dazu führt, dass bei entsprechenden Absenzen auch kein Lohn geschuldet ist. Die Fehlzeit kann entweder nachgeholt werden oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber verständigen sich darauf, dass die Ferien verlängert werden. Nur bei einer verspäteten Rückkehr wegen Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers ist der Lohn trotzdem geschuldet.
2. Kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er sich in den Ferien wegen einer Naturkatastrophe nicht genügend erholen konnte (zum Beispiel wegen eines grossflächigen Brandes am Ferienort, bei dem die Urlauber teilweise aus ihren Hotels evakuiert werden müssen), und darf er daher diese Ferientage nachholen?
Auch hier lautet die Antwort nein. Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitnehmers (auch bei Ferien) ist nur denkbar bei Hinderungsgründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Brände und Vulkanausbrüche treffen die Arbeitnehmer in der Regel nicht individuell. Das Risiko, sich in den Ferien wegen einer Naturkatastrophe nicht erholen zu können, trägt somit der Arbeitnehmer. Wird der Erholungszweck der Ferien jedoch durch Krankheit oder Unfall vereitelt, gilt ein Arbeitnehmer als ferienunfähig und die entsprechenden Ferientage gelten als nicht bezogen. Voraussetzung dafür ist ein Beweis, dass die Krankheit oder der Unfall die Erholung während der Ferien verunmöglicht. Diesen Beweis kann der Arbeitnehmer beispielsweise durch ein Arztzeugnis erbringen, in welchem die Ferienunfähigkeit attestiert wird.