Die drei Pfeiler der persönlichen Vorsorge


Einleitung

Manchmal ist es schnell passiert, dass jemand durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht mehr in der Lage ist, über persönliche Themen selbst zu urteilen und seine Wünsche und Bedürfnisse selbst zu äussern. Wird jemand im Ernstfall urteilsunfähig, so haben Dritte für diesen zu entscheiden.

Das Feld der zu übernehmenden Aufgaben im Falle der Urteilsunfähigkeit einer Person ist gross, es betrifft medizinische Angelegenheiten, die Pflege der betroffenen Person, die Führung des Haushaltes, die Übernahme der finanziellen Entscheidungen, die Bezahlung von Rechnungen, die Unterbringung des Haustieres, die Erledigung des Postverkehrs und – im schlimmsten Fall – die Bestattung und die Verteilung des Nachlassvermögens.

Mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag kann man für den Fall vorsorgen, in dem man urteilsunfähig wird. Mit einem Testament regelt man die persönlichen Wünsche und Angelegenheiten im Todesfall und bestimmt, wer welche Anteile und Gegenstände des hinterlassenen Vermögens erhält.

Wird nichts vorgekehrt, während man noch urteilsfähig ist, werden für alle zu regelnden medizinischen, administrativen und finanziellen Fragen die im Gesetz festgelegten Vertretungen herangezogen. Dies sind je nach Zivilstand und Art der Aufgaben der Ehepartner, die Nachkommen, sonstige Angehörige oder ein von der KESB ernannter Beistand.

Besteht kein Testament (oder Erbvertrag), legt das Gesetz zudem fest, wer erbt. Auch dies entspricht nicht immer den Wünschen der verstorbenen Person. Mit einer Nachlassplanung kann das Erbe nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen geregelt werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen lassen dazu einen grossen Spielraum.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn eine Person im Falle einer Krankheit oder aufgrund eines Unfalles ihren Willen nicht mehr äussern kann und/oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person schriftlich festlegen, welche medizinischen Behandlungen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Es können ausserdem Personen bestimmt werden, die ab dem Eintreffen der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person deren (medizinische) Interessen vertreten. Üblicherweise werden in Patientenverfügungen die folgenden Punkte geregelt:

– Schmerztherapie / Verabreichung von Beruhigungsmitteln

– Lebenserhaltende und lebensverlängernde Massnahmen

– Organspende

– Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Ansprechperson(en) für das medizinische Personal)

– Autopsie

– Bestattung und Beisetzung

Die Patientenverfügung ist ein einseitiger Akt und kann jederzeit abgeändert oder vernichtet werden. Die darin eingesetze(n) Vetretungsperson(en) sollte(n) jedoch über ihre künftige Verantwortung informiert werden und dieser zustimmen. Eine regelmässige Bestätigung der Gültigkeit der Verfügung durch erneute Datierung und Unterzeichnung ist alle zwei Jahre zu empfehlen.

Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, das vertrauten Personen im Falle einer länger andauernden Urteilsunfähigkeit bestimmte Befugnisse zur Vertretung der eigenen Interessen erteilt. Bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge eines Unfalles oder einer Krankheit sieht das Recht z.B. bei Unverheirateten nicht automatisch die nächsten Angehörigen als Vertretungspersonen vor. Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Auftraggeber selbst bestimmen, wer über seine Belange entscheiden soll. Behördliches Eingreifen wird so weitgehend verhindert und manch schwierige Situation vermieden. Dies schafft Sicherheit für alle Beteiligten.

Die Vertretungshandlungen der beauftragten Person(en) beschränken sich auf drei Bereiche:

– administrative Vertretung (Vertretung im Rechtsverkehr, z.B. Verträge, Post)

– finanzielle Vertretung (Vermögenssorge, z.B. Bankangelegenheiten)

– persönliche Vertretung (Personensorge, mit Verweis auf eine allfällige Patientenverfügung).

Es kann für jeden Bereich eine andere Person oder für alle drei Bereiche die gleiche Person bestimmt werden. In jedem Fall ist es wichtig, dass die Beauftragten über ihre Rechte und Pflichten und die Wünsche des Auftraggebers informiert sind und den Willen haben, den Auftrag auch anzunehmen.

Der Vorsorgeauftrag kann entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. Er ist kein Vertrag mit einer anderen Partei und kann daher jederzeit vom Verfasser abgeändert oder vernichtet werden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit muss der Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Auftraggebers validiert werden, bevor er seine Gültigkeit erhält und der Beauftragte offiziell für den Auftraggeber handeln kann.

Testament

In einem Testament wird die Zuteilung der eigenen Vermögenswerte wie Ersparnissen, Geldern aus Kranken- und Lebensversicherungen, Grundeigentum sowie persönlichen Gegenständen und Möbeln bestimmt. Wer seinen Nachlass regelt, denkt vor allem an das Eigenheim, an Bargeld, Wertschriften und Wertgegenstände. Heute ist es aber entscheidend, dass man auch Anordnungen trifft, was mit dem digitalen Nachlass passiert. Dies umfasst u.a. E-Mails, Domains, Kryptowährungen, Fotos und Dokumente, sowie auch Konten für Online-Dienste wie etwa Streaming (Netflix, Spotify), Shopping, Bezahlservices und Social-Media Konten (Facebook, Instagram, LinkedIn etc.). Im Testament können Personen verpflichtet werden, Daten zu löschen und andere Massnahmen zu treffen.

Gänzlich frei ist man bei der Zuteilung seines Nachlasses nicht. Das Gesetz bestimmt, wer einen Mindestanteil am Erbe erhält (sog. „Pflichtteil“). Pflichtteile erhalten die Nachkommen, die Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Wer keine der genannten Personen hinterlässt, kann über die Verteilung seines gesamten Vermögens frei verfügen.

Das Testament kann entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. Es ist kein Vertrag mit einer anderen Partei und kann daher jederzeit vom Verfasser abgeändert oder vernichtet werden.

Handlungsempfehlung

Die Regelung der persönlichen Vorsorge ist nicht vom Alter einer Person abhängig. Auch junge Menschen können in Situationen geraten, in denen sie nicht mehr selbst handeln und entscheiden können. Es lohnt sich daher für jede Person, egal welchen Alters, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, was mit ihrem Körper und ihrem Eigentum geschehen soll, wenn sie sich selbst nicht mehr äussern kann und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit im Ernstfall nach ihren Wünschen gehandelt wird.


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