Einleitung

Das Steueramt des Kantons Zürich hat seine Praxis zur Steuerbefreiung von Stiftungen wegen Gemeinnützigkeit angepasst. Neu steht eine angemessene Entschädigung der Organe einer gemeinnützigen juristischen Person einer Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Zudem werden gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland grundsätzlich nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Ausserdem sind neu auch unternehmerische Fördermodelle und sog. Impact Investments* unter gewissen Voraussetzungen als mit der Steuerbefreiung vereinbar.

Grundlagen und Steuerbefreiung

Mit der Stiftungserrichtung widmet der Stifter ein Vermögen seinen eigenen, in der Stiftungsurkunde verankerten Ideen. Der Stiftungsrat vertritt und führt die Stiftung und hat damit den Willen des Stifters umzusetzen. Die Aufsichtsbehörde hat als staatliche Kontrollinstanz sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen vom Stiftungsrat zweckkonform verwendet wird. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde die Rechtmässigkeit des Handelns des Stiftungsrats zu überprüfen; eine Ermessenskontrolle steht ihr nicht zu.

Die Steuerbefreiung einer Stiftung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Gemäss Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sind «juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist» steuerbefreit. Für die Bejahung der Gemeinnützigkeit sind nach der Rechtsprechung und Praxis sowohl eine Tätigkeit im Allgemeininteresse als auch Uneigennützigkeit voraussetzt. Uneigennützigkeit liegt nicht vor, wenn Selbsthilfe- oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.

Praxisänderung des Kantons Zürich

Die Praxisanpassung des Kantons Zürich erfolgt insbesondere aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen, welche per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 84b ZGB müssen Stiftungen der Aufsichtsbehörde die Vergütungen des Stiftungsrates bekannt geben. Weiter hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird. Erkenntnisse aus dem Austausch des Steueramtes mit den Stiftungsaufsichten des Bundes und des Kantons und ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andrea Opel zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für ein wirkungsvolles Stiftungswesen im Kanton Zürich stützen diese Praxisanpassung.

Entschädigung der Stiftungsorgane

Der Kanton Zürich ermöglicht mit der neuen Praxisfestlegung, dass Stiftungsräte nun eine angemessene Entschädigung erhalten können, ohne dass die Steuerbefreiung unmöglich wird. Somit lockert er die bisherige Praxis des Erfordernisses der Ehrenamtlichkeit der Stiftungsräte.

Gemäss Art. 84 Abs. 2 und 84b ZGB sind Entschädigungsregelungen bei Stiftungen von den Stiftungsaufsichtsbehörden zu überprüfen. Das kantonale Steueramt Zürich geht deshalb fortan bei Stiftungen im Grundsatz davon aus, dass die Entschädigungen von der Stiftungsaufsicht auf ihre Angemessenheit überprüft wurden und stellt auf die Überprüfung der Aufsichtsbehörde ab. Nur bei Verdacht auf einen Missbrauch werden die Entschädigungen vom Steueramt des Kantons Zürich überprüft.

Die Festlegung der Höhe der Entschädigung ist dem Stifter bzw. dem Stiftungsrat freigestellt. Es muss in der Stiftungsurkunde jedoch die Möglichkeit einer Entschädigung festgeschrieben werden, diese muss angemessen sein und die erbrachte Leistung sowie den marktüblichen Wert berücksichtigen.

Tätigkeiten im Ausland

Auslandtätigkeiten von Stiftungen werden unter dem Aspekt der Steuerbefreiung neu grundsätzlich am gleichen Massstab gemessen wie Tätigkeiten im Inland. Ausländische Tätigkeiten sind unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der mit der Steuerbefreiung einhergehende Verlust an Steuereinnahmen als gerechtfertigt erachtet werden kann. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden. Zwingend vorausgesetzt ist die Sicherstellung der notwendigen Transparenz (insbesondere lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis hin zum effektiven Empfänger im Ausland).

Unternehmerische Fördermodelle

Die neue Praxis ermöglicht drittens eine Steuerbefreiung von unternehmerischen Fördermodellen (u.a. Finanzierungen, welche einen Mittelrückfluss an die gemeinnützige Institution bewirken) und Impact Investments, was bisher nicht möglich war. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, in denen (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht vornehmen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen und die zurückgeflossenen Mittel müssen zwingend wieder für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Fazit und Handlungsbedarf

Die neue Praxis zur Zulässigkeit einer angemessenen Entschädigung des Stiftungsrats, der internationalen Stiftungstätigkeit und dem Einsatz unternehmerischer Fördermodelle verschafft dem Philanthropie-Standort Zürich eine Vorreiterrolle, hält doch die Mehrzahl der Kantone am Erfordernis der Ehrenamtlichkeit, der inländischen Tätigkeit und der Finanzierung rein durch Spenden für eine Steuerbefreiung fest.

Steuerbefreite Stiftungen, welche aufgrund der Praxisanpassung ihre Urkunde ändern, können um eine Bestätigung der Steuerbefreiung ersuchen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde mit den Anpassungen (Honorierung, Zweckänderung) einverstanden ist. Zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütungen müssen ein Entwurf der Statutenänderung, ein Vergütungsreglement und die Jahresrechnungen der letzten 3 Jahre eingereicht werden.

Nach der Veröffentlichung der neuen Praxis zur Steuerbefreiung durch den Kanton Zürich hat die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) im Mai 2024 neue Musterstatuten für die ihrer Aufsicht unterstehenden Stiftungen veröffentlicht.

* Impact Investment: Investmentansatz zwischen zwei Extremen: Reine Philanthropie (menschenfreundliches Denken und Verhalten) und reine Gewinnmaximierung. Das Kapital fliesst in nachhaltige Geldanlagen mit direkter und nachweisbarer positiver sozialer und / oder ökologischer Wirkung. Impact Investitionen sind demnach Investitionen mit dem Ziel, neben einer finanziellen Rendite auch einen positiven sowie messbaren sozialen und ökologischen Impact zu erzielen.

Einleitung

Hat ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Naturkatastrophe seine Arbeit nicht leisten kann, trotzdem Anspruch auf den Lohn?

Das Klima verändert sich, das Wetter spielt verrückt. Überschwemmungen, Bergstürze, Schlamm- und Schneelawinen oder Feuersbrunsten am Ferienort, wie etwa in Griechenland im Sommer 2023, können dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht mehr zu ihrem Arbeitsort gelangen können, mit Aufräumarbeiten beschäftigt sind oder nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkommen. Die persönliche Belastung für die Betroffenen ist immens. Doch wie wirken sich solche Naturkatastrophen auf die Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus?

Arbeitsvertraglicher Grundsatz

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Leistung von Arbeit für den Arbeitgeber. Dieser wiederum ist zur Zahlung eines Lohnes für die geleistete Arbeit verpflichtet (Art. 319 Abs. 1 OR). Es gilt somit der Grundsatz: ohne Arbeit keinen Lohn. Wenn die eine Vertragspartei nicht leistet, kann die andere ihre Leistung zurückbehalten. Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit – etwa weil er „blau“ macht – muss der Arbeitnehmer diese Zeit der Absenz nachholen. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber das Recht, die geschuldete Arbeitsleistung vom Lohn abzuziehen. In diesen Fällen ist der Grundsatz leicht nachvollziehbar. Wie sieht es aber im Falle von Umwelteinflüssen aus, die den Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Leistung hindern?

Definition Naturkatastrophe

Naturkatastrophen sind gemäss Definition des Bundesgerichtes Vorfälle, die «so aussergewöhnlich [sind], dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss» (BGE 100 II 134, E. 5). Es muss also ein unvorhersehbares Elementarereignis grösseren Ausmasses und höherer Intensität vorliegen, damit man von einer Naturkatastrophe sprechen kann. Es ist immer der Einzelfall zu beleuchten. So sind z.B. rasch abfliessende Hochwasser und grosse Murgänge bei starken Niederschlägen in gewissen Berggegenden eine normale Folge der Lage und der Geologie des Einzugsgebietes von Bächen, wogegen ein Tornado im Flachland als Naturkatastrophe einzustufen wäre.

Lohnzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung (durch den Arbeitnehmer)

Ein Arbeitnehmer braucht nach einem Ereignis höherer Gewalt, welches seine Arbeitsleistung unmöglich werden liess und welches niemand zu verschulden hatte, seine Zeit der Absenz nicht nachzuholen (Art. 119 Abs. 1 OR). Er begeht dadurch keine Vertragsverletzung. Gleichzeitig mit dem Erlöschen der geschuldeten Arbeitsleistung entfällt aber gemäss Art. 119 Abs. 2 OR auch die Gegenleistung. D.h. der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.

Für die Zeit des Leistungshindernisses sind also beide Parteien von ihren vertraglichen Hauptpflichten entbunden. Wenn folglich ein Arbeitnehmer mit einem Tag Verspätung aus den Ferien zurückreisen muss, weil z.B. wegen des Feuers auf Rhodos zeitweise keine Flüge mehr starten konnten, wenn eine Arbeitnehmerin zwei Tage nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, weil die Strassen aufgrund von Überschwemmungen unbefahrbar sind, oder wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Lawinenabgangs zu Hause bleiben und sein betroffenes Haus sichern muss, so gilt, dass der Arbeitnehmer zwar von der Arbeitsstätte fernbleiben darf, er aber für diese Zeit auch keinen Lohn erhält. Eine Anrechnung der Fehlzeit auf die Ferien kommt nicht in Frage, weil der Erholungszweck nicht erreicht werden kann.

Fazit: Der Arbeitnehmer trägt das (Weg)Risiko für den Fall, dass eine Naturkatastrophe ihn am Aufsuchen seiner Arbeitsstätte oder der Erbringung seiner Arbeitsleitung hindert. Er hat für seine Absenzzeit kein Anrecht auf Lohn.

Lohnzahlung bei unverschuldetem Annahmeverzug (durch den Arbeitgeber)

Den Arbeitgeber trifft eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn er selbst bzw. sein Betrieb von der Naturkatastrophe betroffen ist und dadurch die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäss angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen kann. Der Arbeitgeber gerät in diesem Fall in Annahmeverzug (Art. 91 OR). Denkbar ist dies zum Beispiel, wenn Maschinen oder Gebäudeteile nicht mehr genutzt werden können, Waren zerstört wurden oder Material aufgrund von Lieferengpässen nicht geliefert werden kann. Das Gesetz bestimmt bei einem Annahmeverzug des Arbeitgebers, dass dieser zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. Unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber allerdings mit den Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsvereinbarung abschliessen (vgl. Covid-19), gemäss welcher die Arbeit vorübergehend reduziert oder gar eingestellt und der vom Arbeitgeber zu entrichtende Lohn entsprechend reduziert wird.

Fazit: Der Arbeitgeber trägt das (Betriebs)Risiko für den Fall, dass eine Naturkatastrophe ihn an der Annahme der Arbeitsleitung hindert. Er hat den Arbeitnehmern selbst dann den Lohn zu zahlen, wenn er keine Arbeit anbieten kann.

Naturkatastrophen stellen für die betroffenen Personen und auch für die Wirtschaft grosse Schadensereignisse dar. Im Bereich des Arbeitsrechts sieht das Gesetz eine Risikoaufteilung im Zusammenhang mit den aus einem Naturereignis resultierenden Schäden vor: Während der Arbeitnehmer (in der Regel) das Wegrisiko trägt, hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen.

Naturkatastrophen im Urlaub

Sollte eine Naturkatastrophe im Urlaubsland und während der Ferien des Arbeitnehmers geschehen, stellen sich zwei relevante Fragen.

1. Muss der Arbeitgeber trotzdem den Lohn bezahlen, sofern es der Arbeitnehmer unverschuldet wegen z.B. ausfallender Flugverbindung aufgrund eines ausgebrochenen Vulkans nicht rechtzeitig aus den Ferien zurückschafft?

Die Antwort lautet nein. Eine unfreiwillige Verlängerung der Ferien geht zu Lasten des Arbeitnehmers, was dazu führt, dass bei entsprechenden Absenzen auch kein Lohn geschuldet ist. Die Fehlzeit kann entweder nachgeholt werden oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber verständigen sich darauf, dass die Ferien verlängert werden. Nur bei einer verspäteten Rückkehr wegen Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers ist der Lohn trotzdem geschuldet.

2. Kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass er sich in den Ferien wegen einer Naturkatastrophe nicht genügend erholen konnte (zum Beispiel wegen eines grossflächigen Brandes am Ferienort, bei dem die Urlauber teilweise aus ihren Hotels evakuiert werden müssen), und darf er daher diese Ferientage nachholen?

Auch hier lautet die Antwort nein. Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitnehmers (auch bei Ferien) ist nur denkbar bei Hinderungsgründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Brände und Vulkanausbrüche treffen die Arbeitnehmer in der Regel nicht individuell. Das Risiko, sich in den Ferien wegen einer Naturkatastrophe nicht erholen zu können, trägt somit der Arbeitnehmer. Wird der Erholungszweck der Ferien jedoch durch Krankheit oder Unfall vereitelt, gilt ein Arbeitnehmer als ferienunfähig und die entsprechenden Ferientage gelten als nicht bezogen. Voraussetzung dafür ist ein Beweis, dass die Krankheit oder der Unfall die Erholung während der Ferien verunmöglicht. Diesen Beweis kann der Arbeitnehmer beispielsweise durch ein Arztzeugnis erbringen, in welchem die Ferienunfähigkeit attestiert wird.

Einleitung

Manchmal ist es schnell passiert, dass jemand durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht mehr in der Lage ist, über persönliche Themen selbst zu urteilen und seine Wünsche und Bedürfnisse selbst zu äussern. Wird jemand im Ernstfall urteilsunfähig, so haben Dritte für diesen zu entscheiden.

Das Feld der zu übernehmenden Aufgaben im Falle der Urteilsunfähigkeit einer Person ist gross, es betrifft medizinische Angelegenheiten, die Pflege der betroffenen Person, die Führung des Haushaltes, die Übernahme der finanziellen Entscheidungen, die Bezahlung von Rechnungen, die Unterbringung des Haustieres, die Erledigung des Postverkehrs und – im schlimmsten Fall – die Bestattung und die Verteilung des Nachlassvermögens.

Mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag kann man für den Fall vorsorgen, in dem man urteilsunfähig wird. Mit einem Testament regelt man die persönlichen Wünsche und Angelegenheiten im Todesfall und bestimmt, wer welche Anteile und Gegenstände des hinterlassenen Vermögens erhält.

Wird nichts vorgekehrt, während man noch urteilsfähig ist, werden für alle zu regelnden medizinischen, administrativen und finanziellen Fragen die im Gesetz festgelegten Vertretungen herangezogen. Dies sind je nach Zivilstand und Art der Aufgaben der Ehepartner, die Nachkommen, sonstige Angehörige oder ein von der KESB ernannter Beistand.

Besteht kein Testament (oder Erbvertrag), legt das Gesetz zudem fest, wer erbt. Auch dies entspricht nicht immer den Wünschen der verstorbenen Person. Mit einer Nachlassplanung kann das Erbe nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen geregelt werden. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen lassen dazu einen grossen Spielraum.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn eine Person im Falle einer Krankheit oder aufgrund eines Unfalles ihren Willen nicht mehr äussern kann und/oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person schriftlich festlegen, welche medizinischen Behandlungen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Es können ausserdem Personen bestimmt werden, die ab dem Eintreffen der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person deren (medizinische) Interessen vertreten. Üblicherweise werden in Patientenverfügungen die folgenden Punkte geregelt:

– Schmerztherapie / Verabreichung von Beruhigungsmitteln

– Lebenserhaltende und lebensverlängernde Massnahmen

– Organspende

– Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Ansprechperson(en) für das medizinische Personal)

– Autopsie

– Bestattung und Beisetzung

Die Patientenverfügung ist ein einseitiger Akt und kann jederzeit abgeändert oder vernichtet werden. Die darin eingesetze(n) Vetretungsperson(en) sollte(n) jedoch über ihre künftige Verantwortung informiert werden und dieser zustimmen. Eine regelmässige Bestätigung der Gültigkeit der Verfügung durch erneute Datierung und Unterzeichnung ist alle zwei Jahre zu empfehlen.

Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, das vertrauten Personen im Falle einer länger andauernden Urteilsunfähigkeit bestimmte Befugnisse zur Vertretung der eigenen Interessen erteilt. Bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge eines Unfalles oder einer Krankheit sieht das Recht z.B. bei Unverheirateten nicht automatisch die nächsten Angehörigen als Vertretungspersonen vor. Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Auftraggeber selbst bestimmen, wer über seine Belange entscheiden soll. Behördliches Eingreifen wird so weitgehend verhindert und manch schwierige Situation vermieden. Dies schafft Sicherheit für alle Beteiligten.

Die Vertretungshandlungen der beauftragten Person(en) beschränken sich auf drei Bereiche:

– administrative Vertretung (Vertretung im Rechtsverkehr, z.B. Verträge, Post)

– finanzielle Vertretung (Vermögenssorge, z.B. Bankangelegenheiten)

– persönliche Vertretung (Personensorge, mit Verweis auf eine allfällige Patientenverfügung).

Es kann für jeden Bereich eine andere Person oder für alle drei Bereiche die gleiche Person bestimmt werden. In jedem Fall ist es wichtig, dass die Beauftragten über ihre Rechte und Pflichten und die Wünsche des Auftraggebers informiert sind und den Willen haben, den Auftrag auch anzunehmen.

Der Vorsorgeauftrag kann entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. Er ist kein Vertrag mit einer anderen Partei und kann daher jederzeit vom Verfasser abgeändert oder vernichtet werden. Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit muss der Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Auftraggebers validiert werden, bevor er seine Gültigkeit erhält und der Beauftragte offiziell für den Auftraggeber handeln kann.

Testament

In einem Testament wird die Zuteilung der eigenen Vermögenswerte wie Ersparnissen, Geldern aus Kranken- und Lebensversicherungen, Grundeigentum sowie persönlichen Gegenständen und Möbeln bestimmt. Wer seinen Nachlass regelt, denkt vor allem an das Eigenheim, an Bargeld, Wertschriften und Wertgegenstände. Heute ist es aber entscheidend, dass man auch Anordnungen trifft, was mit dem digitalen Nachlass passiert. Dies umfasst u.a. E-Mails, Domains, Kryptowährungen, Fotos und Dokumente, sowie auch Konten für Online-Dienste wie etwa Streaming (Netflix, Spotify), Shopping, Bezahlservices und Social-Media Konten (Facebook, Instagram, LinkedIn etc.). Im Testament können Personen verpflichtet werden, Daten zu löschen und andere Massnahmen zu treffen.

Gänzlich frei ist man bei der Zuteilung seines Nachlasses nicht. Das Gesetz bestimmt, wer einen Mindestanteil am Erbe erhält (sog. „Pflichtteil“). Pflichtteile erhalten die Nachkommen, die Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Wer keine der genannten Personen hinterlässt, kann über die Verteilung seines gesamten Vermögens frei verfügen.

Das Testament kann entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. Es ist kein Vertrag mit einer anderen Partei und kann daher jederzeit vom Verfasser abgeändert oder vernichtet werden.

Handlungsempfehlung

Die Regelung der persönlichen Vorsorge ist nicht vom Alter einer Person abhängig. Auch junge Menschen können in Situationen geraten, in denen sie nicht mehr selbst handeln und entscheiden können. Es lohnt sich daher für jede Person, egal welchen Alters, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, was mit ihrem Körper und ihrem Eigentum geschehen soll, wenn sie sich selbst nicht mehr äussern kann und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit im Ernstfall nach ihren Wünschen gehandelt wird.

Einleitung

Die Revision des Schweizer Aktienrechts dauerte über 20 Jahre lang. Am 1. Januar 2023 ist das neue Recht in Kraft getreten. Kapitalgesellschaften können in Zukunft von flexibleren Kapitalvorschriften, Erleichterungen in der Organisation und bei Versammlungen profitieren. Dieser Blog soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben und aufzeigen, wie Sie von den Vorteilen profitieren können.

Kapital

Fremdwährung: Das Aktienkapital kann neu in einer Fremdwährung liberiert werden, sofern die Buchhaltung und Rechnungslegung in der gleichen Währung geführt werden und diese für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist. Vom Bundesrat wurden derzeit folgende zulässigen Fremdwährungen festgelegt: US-Dollar (USD), Euro (EUR), Britisches Pfund (GBP) und Japanischer Yen (JPY).

Mindestnennwert: Der Mindestnennwert einer Aktie betrug bis anhin 1 Rappen und muss neu lediglich „grösser Null“ sein. Damit werden beliebige Aktiensplits und Nennwertreduktionen möglich.

Kapitalband: Der Verwaltungsrat kann ermächtigt werden, das Kapital während einer Dauer von maximal fünf Jahren innerhalb einer Bandbreite von maximal 50% des eingetragenen Aktienkapitals nach oben oder unten zu verändern. Eine Herabsetzung unter CHF 100‘000 ist weiterhin nicht zulässig. Das Institut des Kapitalbandes ersetzt die bisherige genehmigte Kapitalerhöhung.

Sachübernahmevorschriften: Erkennbare Kapitalabflüsse bei Liberierungsvorgängen (Gründungen und Kapitalerhöhungen) müssen nicht mehr besonderen Vorschriften genügen, da die beabsichtigte Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen nicht mehr als Tatbestand einer qualifizierten Gründung gilt.

Zwischendividenden | Interimsdividenden: Die Ausschüttung von Dividenden au Gewinnen des laufenden Jahres sind neu explizit zulässig, sofern ein Zwischenabschluss vorliegt und die Voraussetzungen zur Dividendenausschüttung erfüllt sind.

Verrechnungsliberierung: Verrechnungsliberierung mit Forderungen, welche nicht oder nicht vollständig durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind, waren in der Praxis bisher umstritten und sind nun zulässig. Allerdings sind neu sind die betreffende Forderung, der Name des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien in den Statuten zu publizieren.

Aktionärsrechte

Generell stärkt die Aktienrechtsrevision die Aktionärsechte, insbesondere durch die Senkung der Schwellenwerte zur Geltendmachung der Rechte. Dies sowohl bei börsenkotierten als auch bei anderen Gesellschaften. Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Aktionärsrechte

Durch die Stärkung der Aktionärsrechte haben die Aktionäre auch während des Jahres -und nicht nur im Zeitpunkt der Generalversammlung – die Möglichkeit, Einblick in den Geschäftsgang und die Finanzen der Gesellschaft zu erhalten.

Durchführung der Generalversammlung (GV)

Mit dem neuen Recht werden die Bestimmungen zur Beschlussfassung modernisiert. Neu ist die virtuelle Beschlussfassung (z.B. per Videokonferenz, vollständig digital und ohne Präsenz) und die hybride Beschlussfassung (physisch mit der Möglichkeit, virtuell teilzunehmen) der GV möglich. Gestattet ist auch die Durchführung der Versammlung an mehreren Tagungsorten oder im Ausland. Im Rahmen einer Universalversammlung können Beschlüsse neu elektronisch gefasst werden. Auch eine GV auf schriftlichem Weg (Urabstimmung oder Zirkulationsbeschluss) ist unter neuem Recht zulässig, sofern kein Aktionär bzw. Gesellschafter eine mündliche Beratung verlangt.

Auch der Verwaltungsrat kann neu elektronische Kommunikationsmittel verwenden. Beschlüsse können damit elektronisch und ohne Tagungsort gefasst werden. Eine Unterschrift ist für die elektronische Beschlussfassung nicht erforderlich.

Verantwortung des Verwaltungsrates

Das neue Recht enthält explizite Handlungspflichten des Verwaltungsrates zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und der Überwachung der künftigen Zahlungsfähigkeit. Bei einem hälftigen Kapitalverlust ist neu nicht mehr zwingend eine Generalversammlung einzuberufen. Der Verwaltungsrat muss aber weiterhin die nötigen (Sanierungs-) Handlungen ergreifen und beantragt der Generalversammlung allfällige Massnahmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (z.B. Kapitalerhöhungen, Zuschüsse, Forderungsverzichte (Dept-Equity-Swap)).

Sollte die Jahresrechnung einer Gesellschaft ohne Revisionspflicht (Opting-out) einen hälftigen Kapitalverlust ausweisen, wären alle Beschlüsse der GV betreffend diese Jahresrechnung dann nichtig, wenn kein Revisionsbericht zur Jahresrechnung vorliegt. Folglich müssen gemäss neuem Aktienrecht bei Vorliegen eines hälftigen Kapitalverlustes auch Gesellschaften ohne Revisionsstelle eine separate (einmalige) Prüfung der betreffenden Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor veranlassen. Auf die Bestellung einer Revisionsstelle kann verzichtet werden, wenn vor Einberufung der GV echte Kapitalsanierungsmassnahmen (insbesondere Forderungsverzichte anstelle von Rangrücktrittsvereinbarungen) für die Behebung des Kapitalverlustes umgesetzt worden sind. Diese Bestimmungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2023 abgehaltenen Generalversammlungen.

Übergangsbestimmungen

Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen. Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts (bis 1. Januar 2025) in Kraft. Anschliessend entfalten sie keine Rechtswirkung mehr und können entsprechend nicht mehr als Grundlage für gewisse Handlungen der jeweiligen Gesellschaft dienen.

Handlungsempfehlung

Gesellschaften, welche die neuen Möglichkeiten und Vorteile nutzen möchten, müssen ihre Statuten durch notariell beurkundeten Beschluss der GV entsprechend anpassen.

Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschliessend:

  • Neue Stückelung der Aktien oder Stammanteile
  • Kapital in Fremdwährung
  • Schaffung eines Kapitalbandes
  • Durchführung einer schriftlichen, hybriden oder virtuellen GV
  • Tagungsort (inkl. Ausland)